§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Für Kattenvenne e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 49536 Lienen-Kattenvenne, Buchentorstr. 6
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt den Zusatz e.V.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


 § 3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt den Zweck, den Ortsteil Kattenvenne der Gemeinde Lienen weiterzuentwickeln und zu fördern. Dies soll insbesondere dadurch geschehen, dass der Lebensraum im Ortsteil Kattenvenne erhalten bleibt und dies soll durch die Förderung in den Bereichen Handel, Gewerbe, Dienstleistungen, Wohnen, Arbeiten, Einkaufen und sonstiger Versorgung, Jugend- und Altenhilfe, Kunst und Kultur, Sport, Freizeit und Erholung, Landschaftspflege und Umweltschutz sowie auch Unterstützung hilfsbedürftiger Personen erfolgen.
  2. Zur Erfüllung dieses Satzungszwecks wird der Verein sich insbesondere nachfolgend genannter Aufgaben widmen:
    1. Um die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft, Politik und Verwaltung und Dienstleistern zu stärken, werden Entwicklungskonzepte erarbeitet und umgesetzt.
    2. Durch die verstärkte Zusammenarbeit aller am Wirtschaftsleben beteiligten Firmen, Vereine und Institutionen soll die Attraktivität des Ortsteils gefördert und gestärkt werden.
    3. In Zusammenarbeit mit der Gemeinde, allen Vereinen und Institutionen werden imagefördernde Maßnahmen initiiert, welche sich in der Öffentlichkeitsarbeit, Werbemaßnahmen, Veranstaltungen und Events, Märkte udgl. wiederspiegeln.
    4. Die kulturellen und künstlerischen Angebote sowie die hier bereits tätigen Vereine und Vereinigungen sollen weiter gefördert, unterstützt und ausgebaut werden.
    5. Der Erlebnis- und Erholungswert soll durch verschönernde Maßnahmen des Ortsbildes im Ortsteil Kattenvenne gefestigt und erhöht werden.
    6. Die Jugendarbeit und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen soll gefördert und unterstützt werden.
    7. Das bürgerschaftliche Engagement soll insgesamt weiter ausgebaut und gefördert werden.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

  1. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  3. Der Verein wird nicht in Konkurrenz zu irgendeinem privaten oder öffentlichen Verein oder Institution treten, sondern wird mit Allen kooperieren.
  4. Der Verein wird zur Erreichung des genannten Vereinszwecks alle Planungen und Maßnahmen unterstützen, initiieren und mit allen Beteiligten abstimmen. Der Verein kann auch eigene Aktivitäten entwickeln und umsetzen.

§ 5 Mittelverwendung

  1. Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel werden ausschließlich für Satzungszwecke verwandt.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  3. Sämtliche in Gremien für den Verein tätige Personen sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten weder ein Entgelt noch eine Aufwandsentschädigung, wobei der Vorstand in einzelnen Fällen abweichend von dieser Regelung einen anderen Beschluss fassen kann. Dieser Beschluss hat einstimmig zu erfolgen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, also alle Bürger und Gewerbetreibenden, und nicht rechtsfähige Vereine, Verbände und Institutionen werden, wenn sie mit dem Ortsteil Kattenvenne verbunden, den Vereinszweck unterstützen und die Satzung akzeptieren.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Verein hält zu diesem Zweck einen entsprechenden Aufnahmeantrag bereit.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Antragsteller die Berufung der Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Kündigung der Mitgliedschaft zum jeweiligen Jahresende, wobei die Kündigung bis zum 30.11. des jeweiligen Jahres zugegangen sein muss.
  2. durch Tod, bei juristischen Personen durch Wegfall, Liquidation oder Auflösung.
  3. durch Ausschluss aufgrund wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund ist ein die Vereinszwecke schädigendes Verhalten und die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten, sowie Beitragsrückstände, die mindestens einem Jahresbeitrag entsprechen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Einspruch erheben, der innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Ausschluss beim Vorstand eingegangen sein muss. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über diesen Einspruch. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Nach dieser Entscheidung bleibt dem Mitglied die Überprüfung der Maßnahmen durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 8 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge zur Finanzierung der Vereinsarbeit erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in einer Beitragsordnung festgelegt.
  2. Um die Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben vornehmen zu können, kann der Verein auch Sonderzuwendungen entgegennehmen. Solche Zuwendungen dürfen nicht entgegengenommen werden, wenn damit die Forderung nach Vorteilen verbunden ist.
  3. Der Verein kann durch seine Tätigkeit Einnahmen unterhalb der Einkommensgrenze nach § 64 Abs. 3 AO erzielen, um die satzungsgemäßen Aufgaben durchzuführen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist grundsätzlich nicht gegeben.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts können Mitglieder im Falle der Verhinderung einen Vertreter benennen. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und dem Versammlungsleiter vor Beginn der Versammlung vorzulegen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzendem oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Kassenberichts und der Kassenprüfer
    4. Wahl der Kassenprüfer
    5. Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit sowie Zahlungsmodalitäten in einer Beitragsordnung
    6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
    7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    8. Entscheidung für die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
    9. Entscheidung über die Durchführung der operativen Aufgaben des Vereins
  5. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ordentliche Mitgliederversammlungen werden mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand schriftlich einberufen. Die Einladung ergeht an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Mitglieds. Die Einladung kann auch 2 Wochen vorher per Email durch den Vorstand, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene Emailadresse des Mitglieds zugestellt werden. Mitglieder, die keine Emailadresse haben, werden per Brief eingeladen.
  6. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 1 Woche vor dem angegeben Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung übermittelt wurden, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  7. Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn dies vom Vorstand für erforderlich erachtet wird.
  8. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss der Vorstand einladen, wenn dies von mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe von Gründen gefordert wird. Auch zu dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung muss in satzungsgemäßer Form und Frist eingeladen werden.
  9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig, es sei denn, in dieser Satzung ist an einer anderen Stelle etwas anderes geregelt.
  10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, es sei denn, in dieser Satzung ist an einer anderen Stelle etwas anderes geregelt.
  11. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  12. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben immer außer Betracht.
  13. Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, in dem die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten sind und sofern erforderlich, auch eine kurze Beschreibung des Sachverhaltes und des Beratungsverlaufs.
  14. Mitgliederversammlungen können auch in digitaler Form oder in hybrider Form durchgeführt werden. Sie sind wie in Präsenzform durchzuführen.
  15. Wenn die Mitgliederversammlung in einer digitalen Form durchgeführt wird, erfolgen die Abstimmung per Handzeichen. Bei der Wahl und Entlastung des Vorstandes ist das Ergebnis dieser Abstimmung noch per Briefwahl zu bestätigen. Für den Fall, dass mit einfacher Mehrheit geheime Abstimmung beantragt wird,  hat jedes Mitglied einen nicht mit Absender versehenen Brief an den Wahlleiter zu senden, so dass nur der Wahlleiter das Ergebnis kennt. Die Abstimmung muss innerhalb von 2 Wochen nach der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmen, dass die Wahl in geheimer Abstimmung zu erfolgen hat.
  2. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  3. Der Vorstand bleibt bis zur Amtsübernahme des neugewählten Vorstands (Neuwah)l im Amt. Wiederwahlen sind zulässig. Bei Wiederwahlen kann auf Antrag die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmen, dass der Vorstand en bloc gewählt wird.
  4. Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart, dem Schriftführer sowie drei Beisitzern zusammen.
  5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet zugleich auch das Amt des Vorstandmitglieds.
  6. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand vor Ablauf seiner Amtszeit oder nach Ablauf, jedoch vor der Neuwahl aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der ein Nachfolger zu wählen ist, einen kommissarischen Vertreter bestimmen. Das gilt jedoch für die/den Vorsitzenden und ihrem/seinen Stellvertreter, nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die unverzüglich – im Zweifel außerordentlich – einzuberufen ist und in dieser sind die/der Vorsitzende und ihr/sein Stellvertreter zu wählen sind.
  7. Die Vertretung des Vereins erfolgt durch ihren/seinen Vorsitzende/n mit ihrem/seinen Stellvertreter/in oder ihrem/seinen Stellvertreter/in in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
  8. Durch Vorstandbeschluss kann die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins im Einzelfall oder für bestimmte Geschäfte auch auf Dritte übertragen werden.

§ 12 Beirat

  1. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf einen Beirat wählen, der aus mindestens 5 Personen bestehen muss.
  2. Der Beirat hat beratene Funktion und unterstützt die Tätigkeit des Vorstandes nach innen und außen.
  3. Die Beiratsmitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören und können sich auch nicht vertreten lassen. Beiratsmitglied kann auch eine Person werden, die nicht dem Verein angehört.
  4. Der Beirat berät in Sitzungen, die vom Vorstand mindestens einmal jährlich oder bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung berufen werden.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen ist. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse
  2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  3. Führung der Bücher, Erstellung des Jahresabschlusses und eines Tätigkeitsberichts
  4. Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  5. Besetzung der Arbeitskreise (§ 15)
  6. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
  7. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

§ 14 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu seinen Sitzungen eingeladen. Die Einladung muss mindestens 10 Tage vor der Sitzung zugestellt sein. Nur in Fällen äußerster Dringlichkeit, die in der Einladung zu begründen ist, kann die Frist verkürzt werden.
  2. Der Vorsitzende hat zu Vorstandssitzungen einzuladen, wenn und so oft es die Geschäftslage erfordert. Wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder schriftlich die Einberufung einer Vorstandsitzung fordern, hat der Vorsitzende entsprechend einzuladen.
  3. Vorstandssitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Vorstandmitglieder eine geheime Wahl wünscht, erfolgen Wahlen grundsätzlich per Handzeichen.
  5. Vorstandsitzungen können sowohl in Präsenzform als auch per Videokonferenz stattfinden. Sofern bei Videokonferenzen Beschlüsse zu fassen sind, ist dies machbar. Im Übrigen gelten die Regelungen nach § 10 Abs. 14 und 15 der Satzung entsprechend.
  6. Vorstandmitglieder wirken nicht an Beratungen und Abstimmungen mit, die ihre Mitgliedschaft betreffen oder aus denen sich für sie selbst oder einem nahen Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister, Geschwister des Ehegatten) Vor- oder Nachteile ergeben können.
  7. Über Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Schriftführer zu erstellen und innerhalb von 4 Wochen nach der Sitzung allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten sind. Die Niederschriften haben die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse zu enthalten, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist, auch eine kurze Beschreibung des Sachverhalts und des Beratungsverlaufs.

§ 15 Arbeitskreise

  1. Der Vorstand kann zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben Arbeitskreise zu besonderen Aufgabenbereichen und Themen bilden. Die Sprecher der Arbeitskreise sind beratende Mitglieder des Vorstandes.
  2. In den Arbeitskreisen werden bestimmte Projekte und Veranstaltungen beraten und erarbeitet und die Ergebnisse werden dem Vorstand vorgelegt.
  3. Auch Nichtmitglieder können in diese Arbeitskreise berufen werden.
  4. Abstimmungsberechtigt in diesen Arbeitskreisen sind nur die Mitglieder.

§ 16 Kassenprüfung

  1. Die von der Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer/innen, jedoch jeweils um ein Jahr versetzt. In der ersten Mitgliederversammlung wird deshalb ein Kassenprüfer für ein Jahr gewählt. Ab der Neuwahl des/der einjährig gewählten Kassenprüfer/in erfolgt die Wahl der beiden Kassenprüfer jeweils jährlich versetzt.
  2. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Kassengeschäfte.
  3. Die Kassenprüfer erstellen über diese Prüfung einen schriftlichen Bericht, der der Mitgliederversammlung vorgestellt wird. In dem Bericht sollten sich die Kassenprüfer abschließend dazu äußern, ob sie der Mitgliederversammlung eine Entlastung empfehlen oder nicht.
  4. Im Fall der Verhinderung eines Kassenprüfers wird der gewählte Ersatzkassenprüfer die Prüfung mit durchführen.

§ 17 Satzungsänderung

  1. Wenn in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung der Punkt „Satzungsänderung“ aufgenommen worden und der Änderungen mit der Einladung bekannt gegeben worden ist, kann die Mitgliederversammlung darüber beraten und auch abstimmen. Für eine Satzungsänderung ist die 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Wenn in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich der Punkt „Auflösung des Vereins“ aufgenommen worden ist, kann die Mitgliederversammlung darüber beraten und auch abstimmen.
  2. Bei der Beratung und Beschlussfassung über diesen Punkt muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins muss mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden.
  3. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung zu diesem Punkt abzuhalten. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; ein wirksamer Beschluss über die Auflösung bedarf der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. In der Einladung zu dieser zweiten Mitgliederversammlung ist auf die dann geltenden Mehrheitsbestimmung ausdrücklich hinzuweisen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lienen, die es für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Ortsteil Kattenvenne zu verwenden hat.

§ 19 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am 15.07.2021 beschlossen. Sie wird  mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

 

 

Kattenvenne, 15.07.2021